§ 158 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL IV Kosten und Vollstreckung
16. ABSCHNITT Kosten

§ 158 VwGO (Anfechtung der Kostenentscheidung)

§ 158 (Anfechtung der Kostenentscheidung)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.