§ 159 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTES KAPITEL Organisation der Krankenkassen
ERSTER ABSCHNITT Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen

§ 159 SGB V Schließung

§ 159 Schließung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Eine Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. (2) Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn 1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist, und die Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält oder 2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen. (3) Eine Innungskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen. (4)