§ 16 StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BGBl. I Nr. 233 vom 12.07.2024

§ 16 StVG Sonstige Gesetze

§ 16 Sonstige Gesetze

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.