§ 160 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL IV Kosten und Vollstreckung
16. ABSCHNITT Kosten

§ 160 VwGO (Vergleich)

§ 160 (Vergleich)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. 2Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.