§ 1617 b BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 1617 b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

§ 1617 b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. 2Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. 3§ 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617 c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2)