(1) 1Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. 2Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. 3§ 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617 c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2)
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