§ 167 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL IV Kosten und Vollstreckung
17. ABSCHNITT Vollstreckung

§ 167 VwGO (Anwendung der ZPO)

§ 167 (Anwendung der ZPO)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.