§ 1698 b BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1698 b BGB Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes

§ 1698 b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.