§ 17 BDSG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 5 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsicht...

§ 17 BDSG Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle

§ 17 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle

BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz )

(1) 1Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss und zentrale Anlaufstelle ist die oder der Bundesbeauftragte (gemeinsamer Vertreter). 2Als Stellvertreterin oder Stellvertreter des gemeinsamen Vertreters wählt der Bundesrat eine Leiterin oder einen Leiter der Aufsichtsbehörde eines Landes (Stellvertreter). 3Die Wahl erfolgt für fünf Jahre. 4Mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Leiterin oder Leiter der Aufsichtsbehörde eines Landes endet zugleich die Funktion als Stellvertreter. 5Wiederwahl ist zulässig. (2)