§ 17 BKGG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 17 BKGG Recht der Europäischen Gemeinschaft

§ 17 Recht der Europäischen Gemeinschaft

BKGG ( Bundeskindergeldgesetz )

1Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 2Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt.