§ 17 FPersV
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister

§ 17 FPersV Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren

§ 17 Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren

FPersV ( Fahrpersonalverordnung )

Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.