§ 172 a SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge
Dritter Titel Verteilung der Beitragslast

§ 172 a SGB VI Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

§ 172 a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.