§ 1778 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
Titel 1 Vormundschaft
Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft
Unterkapitel 2 Auswahl des Vormunds

§ 1778 BGB Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht

§ 1778 Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund, 2. der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und 3. die Lebensumstände des Mündels.