§ 18 BZRG
FNA: 312-7
Fassung vom: 21.09.1984
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 18 BZRG Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes

§ 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.