§ 183 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL V Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 183 VwGO (Wirkungen der Nichtigerklärung von Landesrecht auf unanfechtbare Entscheidungen)

§ 183 (Wirkungen der Nichtigerklärung von Landesrecht auf unanfechtbare Entscheidungen)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. 2Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. 3§ 767 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.