§ 186 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL V Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 186 VwGO (Sonderregelung für die Stadtstaaten)

§ 186 (Sonderregelung für die Stadtstaaten)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. 2§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.