§ 188 SGB IX
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

§ 188 SGB IX Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit

§ 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der in diesem Teil und im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben unterstützt. (2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus 1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten, 2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten, 3. fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten, 4. einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, 5. einem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt. (3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. (4)