§ 19 GueKG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
5. ABSCHNITT Überwachung, Bußgeldvorschriften

§ 19 GueKG Bußgeldvorschriften

§ 19 Bußgeldvorschriften

GueKG ( Güterkraftverkehrsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, 1 a. entgegen § 2 Abs. 1 a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 1 b. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, 1 c. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 oder 4 oder § 23 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer Schutzschicht überzieht, 4 a. entgegen § 7 Absatz 1 a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4 b. entgegen § 7 Absatz 1 a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird,