§ 2 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2 BeamtVG Arten der Versorgung

§ 2 Arten der Versorgung

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Hinterbliebenenversorgung, 3. Bezüge bei Verschollenheit, 4. Unfallfürsorge, 5. Übergangsgeld, 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, 7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1, 8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3, 9. Leistungen nach den §§ 50 a bis 50 e, 10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Absatz 3, 11. Anpassungszuschlag nach § 69 b Satz 5, 12. Einmalzahlung nach Abschnitt 11.