§ 2 TV-L
Stand: 29.11.2021
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12,
A. Allgemeiner Teil
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 2 TV-L Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.