§ 20 f SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Leistungen der Krankenversicherung
DRITTER ABSCHNITT Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention ...

§ 20 f SGB V Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie

§ 20 f Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, auch für die Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und mit den in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsame Rahmenvereinbarungen auf Landesebene. 2Die für die Rahmenvereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten sich nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3, nach den §§ 20 a bis 20 c sowie nach den für die Pflegekassen, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jeweils geltenden Leistungsgesetzen. (2)