§ 20 FPersV
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften

§ 20 FPersV Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

§ 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

FPersV ( Fahrpersonalverordnung )

(1) 1Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage 1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, 2. erkrankt waren, 3. sich im Urlaub befanden oder 4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben, haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 zu belegen. 2Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manuellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vornimmt. (2) 1Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers vor Fahrtantritt mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte erfolgen. 2Ist ein manueller Nachtrag nach Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich, findet Absatz 3 Anwendung. (3)