§ 20 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
VIERTER ABSCHNITT Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

§ 20 OWiG Tatmehrheit

§ 20 Tatmehrheit

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.