§ 20 StVG
Stand: 21.11.2023
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315
II. Haftpflicht

§ 20 StVG Örtliche Zuständigkeit

§ 20 Örtliche Zuständigkeit

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.