§ 2073 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2073 BGB Mehrdeutige Bezeichnung

§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.