§ 209 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SIEBTES KAPITEL Verbände der Krankenkassen

§ 209 SGB V Verwaltungsrat der Landesverbände

§ 209 Verwaltungsrat der Landesverbände

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet. 2Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. 3In dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle Mitgliedskassen vertreten sein. (2) 1Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. 2Die Versicherten wählen die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeitgeber. 3§ 44 Abs. 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus dessen Reihen gewählt. (4) 1Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entsprechend. 2§ Abs. , § Abs. , die §§ , , Abs. bis , § Abs. Satz 1 Nr. , die §§ , , , Abs. , , , § Abs. und § Abs. des gelten entsprechend.