§ 21 a GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen, BGBl. I Nr. 3 vom 09.01.2026

§ 21 a GVG (Mitglieder des Präsidiums)

§ 21 a (Mitglieder des Präsidiums)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und 1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, 2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, 3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, 4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, 5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21 b Abs. 1 wählbaren Richtern.