§ 21 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 5 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zw...

§ 21 AVAG Versteigerung beweglicher Sachen

§ 21 Versteigerung beweglicher Sachen

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.