§ 21 BtMG
FNA: 2121-6-24
Fassung vom: 01.03.1994
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 379 vom 29.11.2024

§ 21 BtMG Mitwirkung anderer Behörden

§ 21 Mitwirkung anderer Behörden

BtMG ( Betäubungsmittelgesetz )

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln mit. (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. 2Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. (3)