§ 21 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Berechtigte

§ 21 SGB III Träger

§ 21 Träger

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.