§ 21 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 21 StPO Befugnisse bei Gefahr im Verzug

§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.