§ 215 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
DRITTER ABSCHNITT Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes

§ 215 SGB VI Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.