§ 2187 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 4 Vermächtnis

§ 2187 BGB Haftung des Hauptvermächtnisnehmers

§ 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. (2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde. (3) Die für die Haftung des Erben geltende Vorschrift des § 1992 findet entsprechende Anwendung.