§ 22 a GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DRITTER TITEL Amtsgerichte

§ 22 a GVG (Vorsitz im Präsidium)

§ 22 a (Vorsitz im Präsidium)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21 a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.