§ 220 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ACHTES KAPITEL Finanzierung
ERSTER ABSCHNITT Beiträge
Erster Titel Aufbringung der Mittel

§ 220 SGB V Grundsatz

§ 220 Grundsatz

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. 2Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. 3Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen. (2) 1Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr 1. die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen, 2. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, 3. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ und sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § Absatz a außer Betracht.