§ 222 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben

§ 222 StGB Fahrlässige Tötung

§ 222 Fahrlässige Tötung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.