§ 224 b SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Finanzierung
DRITTER ABSCHNITT Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Dritter Unterabschnitt Erstattungen

§ 224 b SGB VI Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung

§ 224 b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109 a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109 a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen. (2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109 a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend. (3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. 3Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. 4Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.