§ 23 c BImSchG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
ZWEITER ABSCHNITT Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 23 c BImSchG Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz

§ 23 c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

1Die §§ 23 a und 23 b Absatz 1, 3 und 4 gelten nicht für die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung eine Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz erforderlich ist. 2§ 23 b Absatz 2 ist für die in Satz 1 genannten Vorhaben unter den in § 57 d des Bundesberggesetzes genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden. 3Die Regelungen, die auf Grundlage des § 23 b Absatz 5 durch Rechtsverordnung getroffen werden, gelten für die in Satz 1 genannten Vorhaben, soweit § 57 d des Bundesberggesetzes dies anordnet.