§ 232 b SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ACHTES KAPITEL Finanzierung
ERSTER ABSCHNITT Beiträge
Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

§ 232 b SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld

§ 232 b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 a Absatz 3 des Elften Buches beziehen, gelten 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahmen. (2) 1Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 entsprechend. 2Die Einnahmen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterliegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht bestand. 3Für freiwillige Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.