§ 235 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

§ 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. 2Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.