§ 24 a FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
II. Führen von Kraftfahrzeugen
3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ 24 a FeV Gültigkeit von Führerscheinen

§ 24 a Gültigkeit von Führerscheinen

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) 1Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. 2Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) 1Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8 e ergibt. 2Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8 e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. (3) 1Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. 2Grundlage der Bemessung der Gültigkeit eines bereits verlängerten Führerscheins ist das Datum des Tages, an dem die vorangegangene Befristung endet. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Gültigkeit des Führerscheins bei Antragstellung noch gegeben oder bereits abgelaufen ist. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei der Ausstellung eines Ersatzdokuments und bei der Ausfertigung eines neuen Führerscheins wegen Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder wegen Änderung der Angaben auf dem Führerschein Satz 1 anzuwenden. (4)