(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. (1 a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. (2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. (2 a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 a genannte Handlung begeht und 1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder 2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1 a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4)
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