§ 24 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Zweiter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen

§ 24 BRAGO Erledigungsgebühr

§ 24 Erledigungsgebühr

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr.