§ 243 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 243 SGB VI Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

§ 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und 4. die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), b) das 45. Lebensjahr vollendet haben, c) erwerbsgemindert sind, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.