§ 25 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 25 StGB Täterschaft

§ 25 Täterschaft

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).