§ 25 StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 266 vom 16.08.2024

§ 25 StVG Fahrverbot

§ 25 Fahrverbot

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) 1Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Absatz 1 bis 2 a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. (2) 1Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (2 a)