§ 250 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ACHTES KAPITEL Finanzierung
ERSTER ABSCHNITT Beiträge
Vierter Titel Tragung der Beiträge

§ 250 SGB V Tragung der Beiträge durch das Mitglied

§ 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus 1. den Versorgungsbezügen, 2. dem Arbeitseinkommen, 3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 allein. (2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein. (3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.