§ 252 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung

§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl

§ 252 Räuberischer Diebstahl

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.