§ 253 a SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 253 a SGB VI Zurechnungszeit

§ 253 a Zurechnungszeit

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten. (2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten. (3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahre Monate
2 020 1 65 9
2 021 2 65 10
2 022 3 65 11
2 023 4 66 0
2 024 5 66 1
2 025 6 66 2
2 026 7 66 3
2 027 8 66 4
2 028 10 66 6
2 029 12 66 8
2 030 14 66 10

(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3. (5)