§ 254 a SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 254 a SGB VI Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

§ 254 a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.