§ 267 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ACHTES KAPITEL Finanzierung
VIERTER ABSCHNITT Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

§ 267 SGB V Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs übermitteln die Krankenkassen für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres je Versicherten 1. die Versichertentage a) mit den Risikomerkmalen nach § 266 Absatz 2 mit Ausnahme der Morbidität und der regionalen Merkmale, b) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Länderkennzeichens, c) mit Wahl der Kostenerstattung für den Bereich der ärztlichen Versorgung, differenziert nach § 13 Absatz 2 und § 53 Absatz 4, 2. den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts, 3. die Leistungsausgaben in der Gliederung und nach den Bestimmungen des Kontenrahmens, nach Maßgabe dieser Vorschrift an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung der Krankenkassen auf den Inhalt der Leistungsdaten nach den §§ bis und die Art und Weise der Aufzeichnung, insbesondere unter Verstoß gegen § Absatz Satz 10, § b Absatz Satz 7, § Satz 4, § a Absatz Satz 10 und § Absatz , ist unzulässig, soweit sie in diesem Buch nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist.